Rechtliche Fragen
In welcher Form kann man sich wirtschaftlich in den VAE betätigen?
In den VAE lassen sich grundsätzlich drei Gruppen von wirtschaftlicher Betätigung unterscheiden: Handel, Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen sowie Gründung eines Unternehmens.
Der Handel von Produkten geschieht entweder im Rahmen eines Einzelexportgeschäfts, Vertrieb von Produkten unter Einschaltung eines Handelsvertreters oder Vertrieb von Produkten über einen Eigenhändler. Besonderes Augenmerk sollte beim Einzelexportgeschäft auf die Zahlungsabsicherung gelegt werden. Weiterhin ist wichtig zu wissen, dass registrierte Handelsvertreterverträge idR nur gegen Zahlung eines sogenannten „golden handshakes“ aus dem Handelsvertreterregister gelöscht werden.
Die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen ist sowohl in bundes- als auch in emiratsrechtlichen Vorschriften geregelt. Unternehmen, die nicht in den VAE registriert sind, können grundsätzlich nur über registrierte Vertreter teilnehmen.
Müssen Unternehmen oder Privatpersonen in den VAE Steuern bezahlen?
In den VAE sind lediglich Banken und Unternehmen, die unmittelbar mit der Förderung und Verarbeitung von Öl, Gas und petrochemischen Produkten befasst sind, steuerpflichtig. Alle anderen Unternehmen müssen derzeit weder Körperschaftssteuer noch andere Steuern abführen. Freihandelszonen garantieren darüber hinaus zwischen 15 und 50 Jahre Steuerbefreiung. Jedoch gibt es zahlreiche indirekte Steuern in Form von Gebühren und Abgaben.&nb
Privatpersonen unterliegen derzeit in den VAE keiner Einkommenssteuer.
Unterliegen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in den VAE der deutschen Steuer?
Selbständige Tochtergesellschaften in den VAE (etwa LLC) mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland unterliegen nicht der Besteuerung in Deutschland, sofern es sich bei der Tochtergesellschaft um eine aktiv tätige Gesellschaft im Sinne des deutschen Außensteuergesetzes handelt. Die Gewinne der LLC unterliegen also nicht der deutschen Besteuerung, Gewinnausschüttungen sind bei der Muttergesellschaft in Deutschland zu 95% steuerfrei.
Einkünfte aus Zweigniederlassungen deutscher Unternehmen in den VAE unterliegen hingegen der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht. Körperschaftssteuer der VAE würde zwar grundsätzlich auf die deutsche Körperschaftssteuer angerechnet, da die VAE aber bisher von ihrem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch machen, ergibt sich de facto eine volle Besteuerung der aus der Zweigniederlassung in den VAE erzielten Einkünfte in Deutschland.
Müssen deutsche Arbeitnehmer ihr in den VAE erzieltes Einkommen in Deutschland versteuern?
Sofern Arbeitnehmer einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, unterliegen sie mit ihrem Welteinkommen der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht.
In der Praxis wichtig ist die Wohnsitzdefinition. Danach hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er diese beibehalten und benutzen wird. Dazu können Wohnungseigentum, Mietwohnungen, Campingwagen u.v.m. gehören. Wichtig ist auch, dass ein Ehegatte, der nicht dauernd von seinem Partner getrennt lebt, grundsätzlich seinen Wohnsitz dort hat, wo sich seine Familie aufhält. Im Einzelfall empfiehlt sich die Prüfung durch einen deutschen Steuerberater.
Gilt das VAE Arbeitsrecht auch im Rahmen einer Entsendung?
Im Rahmen jeder Entsendung in die VAE ist auch ein lokaler Arbeitsvertrag abzuschließen, der neben einem Entsendungsvertrag, einer Ruhensvereinbarung oder einem Ergänzungsvertrag bestehen kann. Somit gelten grundsätzlich auch die Normen des emiratischen Arbeitsrechts. Ausländer benötigen vor Arbeitsaufnahme eine Arbeitserlaubnis (work permit) und ein Aufenthaltsvisum (residence visa).
Müssen im Rahmen einer Entsendung in die VAE weiterhin deutsche Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden?
Zwischen Deutschland und den VAE gibt es kein Sozialversicherungsabkommen mit der Folge, dass grundsätzlich keine deutschen Beiträge fällig werden. Eine Ausnahme besteht lediglich im Rahmen der sogenannten Ausstrahlung nach § 4 SGB IV. Eine Ausstrahlung liegt vor bei einer Entsendung ins Ausland, im Rahmen eines in Deutschland existierenden Arbeitsverhältnisses und wenn die Tätigkeit im Ausland im Voraus befristet ist. Liegen die Voraussetzungen einer Ausstrahlung vor, sind grundsätzlich Beiträge für die Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung in Deutschland abzuführen.



